Der Rhein-Neckar-Kreis und angrenzende Gebiete sind weiterhin von der Afrikanischen Schweinepest betroffen und unterliegen einigen Beschränkungen und Regeln, nachzulesen auf der Webseite des RNK. Hier ein Auszug aus der Allgemeinverfügung des RNK vom 06.09.2024, gültig ab 07.09.2024:
1.1.6. Radfahren einschließlich Mountainbikefahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet der in Ziffer I 1. bestimmten Sperrzone II ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt oder gekennzeichnet wurden. Angelfischerei und Erwerbsfischerei bleiben erlaubt mit der Maßgabe, dass das Wegegebot beachtet wird. Ein kurzfristiges Verlassen der befestigen Wege für maximal 15 Meter zum Zwecke des Erreichens des Ufers bzw. der Angelstelle ist hierbei unschädlich. Die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen muss dabei gewährleistet sein.
Die Nutzung von Mountain-Bike-Trails ist in der in Ziffer I 1.bestimmten Sperrzone II untersagt.
1.1.10. Veranstaltungen jeglicher Art außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen werden untersagt. Auf Antrag kann eine Ausnahme unter Auflagen genehmigt werden. Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Veranstaltungsdatum einzureichen. Dem Antrag ist ein Veranstaltungskonzept beizulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass das Wegegebot eingehalten und die Tierseuchenbekämpfung dadurch nicht gefährdet wird. Ausgenommen vom Veranstaltungsverbot ist die Durchführung von Maßnahmen zur Jagdhundeausbildung.
Aufgrund dieser Verfügung werden weiterhin keine größeren und organisierten Ausfahrten in den Gebieten durchgeführt, die den Regeln der Sperrzone II unterliegen. Für private Verabredungen zu gemeinsamen Runden steht die Signal-Gruppe zur Verfügung.